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Aufregung um ein Buch, das in St. Pölten nicht gern gesehen wird

Der St. Pöltener Bischof Dr. Klaus Küng hat "im Juli 2008" eine "Stellungnahme" zu dem Buch "Der Wahrheit die Ehre" verfaßt, die auf der Homepage des Bistums nicht veröffentlicht ist, obwohl es dort eine entsprechende Rubrik gibt (UPDATE: die Stellungnahme ist mittlerweile unter dem Datum 30.9.2008 auf der Seite des Bistums verfügbar). Diese "Stellungnahme" bedient sich der gleichen Arten der Äußerung, die Bischof Küng bereits im "Skandal von St. Pölten" angewandt hat: Behauptungen, Verallgemeinerungen, Unterstellungen. Dies wirft er dem Inhalt des Buches vor.

Gleichzeitig hat Dr. Josef Spindelböck, möglicherweise im Auftrag von Bischof Küng, eine Rezension verfaßt, die sich der gleichen Methoden bedient. Statt Nachweisen verwendet auch er Behauptungen und verweist auf "Zeugenaussagen", die im Buch bereits widerlegt sind. Diese Rezension durfte er sogar in Theologisches veröffentlichen, obwohl kaum anzunehmen ist, daß der Herausgeber Dr. David Berger das Buch selbst gelesen hat. Eine Gegendarstellung verweigert Dr. Berger. Daher veröffentlichen wir diese Gegendarstellung der Hauptautorin Dr. Gabriele Waste auf dieser Homepage.

ERKLÄRUNG
zur Stellungnahme von Bischof Dr. Klaus Küng zum Buch
"Der Wahrheit die Ehre"

1. Bischof Küng wirft dem Buch zunächst einen Mangel an Objektivität vor, "bösartige Unterstellungen, unbewiesene Behauptungen". Er belegt seine Vorwürfe jedoch mit keinem einzigen Beispiel.

Wie er ferner ausführt, hätten nach Abschluß der Visitation "ausführliche Voruntersuchungen" stattgefunden. Diese Untersuchungen hätte Bischof Küng aber während der Visitation durchführen müssen, zumal der eigentliche Zweck jeder Visitation in genauen Ermittlungen besteht. Daher hätte man den Rücktritt von Bischof Krenn auch nicht fordern dürfen, ohne daß ein konkreter Fall von sexuellem Mißbrauch im Seminar oder ein schuldhaftes Verhalten der Seminarleitung nachgewiesen war. Dies ist aber bis dato nicht erfolgt. Daher ist eine Rehabilitierung Bischof Krenns nicht ohne volle Rehabilitierung der beiden Seminarleiter möglich. Denn allein schon die rechtsstaatlich geforderte Unschuldsvermutung gefährdet die Rechtmäßigkeit des Bischofsstuhls von Dr. Klaus Küng.

Die "Diskretion", auf die sich Bischof Küng immer wieder beruft, ist nichts anderes als ein Eingeständnis, daß er über keinerlei rechtsverwertbare Fakten verfügt. Denn er geht von einem falschen Rechtsprinzip aus, nämlich nicht von der Unschuldsvermutung, sondern vom Bestreben, die Vorstellung einer (in Wirklichkeit nicht vorhandenen) Schuld bestätigen zu müssen. Da sein Rechtsprinzip falsch ist, sind auch die Ergebnisse unzutreffend.

Zudem verwechselt Bischof Küng wie auch seine Rechtsberater kontinuierlich den Visitationsbericht und das kircheninterne Verfahren gegen die beiden Seminarleiter. Denn in einem ordentlichen kirchlichen Verfahren kann er sich nicht auf Ergebnisse der Visitation berufen, sondern nur auf konkrete einzelne Straftaten. Zumindest hätte Bischof Küng im Falle eines ordentlichen Verfahrens den beiden Priestern konkrete Straftaten mitteilen müssen, von glaubwürdigen Zeugen bestätigt, mit ausreichender Verteidigungsmöglichkeit. Dies ist aber nicht geschehen.

2. Wie "News" in der Ausgabe vom 22. Juli 2004 ausdrücklich feststellt, wäre Bischof Krenn "ohne medialen Druck" noch lange im Amt geblieben. In Kapitel 2.4. des Buches wird die Instrumentalisierung der Medien durch die österreichischen Bischöfe ausführlich analysiert. Denn ohne das Druckmittel der Medien wäre es ihnen nicht gelungen, den Heiligen Stuhl hinreichend unter Druck zu setzen und die Ernennung eines Visitators zu erzwingen. Es bleibt dabei: Grundlage des Visitationsverfahrens waren die Medienberichte, und es ist auffällig, daß sich Bischof Küng von der liberalen bis kirchenfeindlichen Presse durchgängig als Saubermann und Retter von St. Pölten feiern ließ.

Wenn sich Bischof Küng auf die von verschiedenen Personen bezeugten "Fakten" beruft, so ist dies wiederum eine Verdrehung: niemand hat im Priesterseminar jemals eine unmoralische Szene gesehen (auch nicht Frau Dr. Schramm, die als Hauptzeugin von "Profil" dies auch im Prozeß beim Wiener Landesgericht zugeben mußte. Auf diese "Hauptzeugin" geht auch Prof. Waldstein in seinem Gutachten ein: S. 121ff). Für das Verfahren von Bischof Küng gilt das gleiche, was Prof. Waldstein in seinem Gutachten festgehalten hat: "Der Wahrheit verpflichtete und wahrheitsgemäß aussagende Zeugen wurden einfach disqualifiziert und der mehrfach als meineidiger Lügner erwiesene Rabiega zum allein glaubwürdigen Kronzeugen erhoben." Es versteht sich, daß Bischof Küng sich gerne auf ein Urteil beruft, das nach denselben Kriterien zustande gekommen ist wie die Ergebnisse seiner fragwürdigen Untersuchungen.

Zu den angeblichen "Ergebnissen der polizeilichen Einvernahmen" ist festzustellen, daß auch die Polizei keinen Fall von konkretem sexuellem Mißbrauch nachweisen konnte. Daher ist unklar, wie sie zur Einschätzung von bestimmten Personen als "homosexuell" gelangte. Bischof Küng hält Prälat Küchl im Strafdekret sogar vor, ein Seminarist sei homosexuell gewesen, muß aber auf entsprechende Nachfragen hin zugeben, nur aus dem Polizeiprotokoll abgeschrieben und selbst keinerlei Untersuchungen gemacht zu haben.

3. Die vorgeblichen "Photobeweise" sind die einzigen Beweismittel, weshalb es auch nicht von ungefähr ist, daß das Gericht das entlastende Gutachten von Prof. Waldhäusl nicht annehmen wollte. Mit diesen "Beweisen" steht und fällt die Visitation und auch der Bischofsstuhl des Visitators. Denn sonst hätte er wenigstens um des Ansehens der Kirche willen verkünden müssen, daß die Photos nicht das darstellen, was von den Medien behauptet wurde. Dies konnte er aber nicht, da der verstorbene Chefredakteur von News, ein enger Freund Bischof Kapellaris, der erste war, der das Photo als Kußszene wertete. Wie hätte Bischof Küng auch der Diktion der anderen Bischöfe widersprechen können?

Seine Behauptung von "Nähe und Haltungen, die für Amtsträger nicht passend sind" legt wiederum nahe, daß die Photos tatsächlich das sind, was von ihnen behauptet wird. In Wirklichkeit sind lediglich harmlose Szenen abgebildet. Im übrigen: Welche kirchliche Vorschrift regelt die Nähe bzw. Distanz bei einer liturgischen Begrüßung? Schließlich existiert auch ein Photo des Heiligen Vaters mit einem Vertreter der Ostkirche, das von Böswilligen als "Mangel an Distanz" mißdeutet werden kann - besonders wenn sie nie etwas von perspektivischen Verzerrungen gehört haben.

4. Im Zusammenhang mit den Pornofunden wurde im Buch ausführlich darauf hingewiesen, daß es sich um Pornofunde homosexueller Ausrichtung handelte. Aber Bischof Küng verschweigt wesentliche Tatsachen: Einer der drei Seminaristen, bei denen die Polizei fündig wurde, war der "Kronzeuge" der Visitation, Remigius Rabiega, der mit guten Zeugnissen versehen von Schönborns Propädeutikum in Horn nach St. Pölten kam. Der zweite, der sich im Zuge der Hausdurchsuchung als homosexuell bekannte, war nicht von Prälat Küchl, sondern noch von Regens Schrittwieser aufgenommen worden. Gerade diesem Seminaristen bot Bischof Küng seine Freundschaft an und schickte ihm sogar eine vertraulich anmutende Karte (vgl. die handschriftliche Unterschrift von Bischof Küng auf S. 181). Allein diese Karte beweist, daß es Bischof Küng keineswegs um die Feststellung oder gar "Bestrafung" von Homosexualität ging, sondern daß sie nur als Vorwand für kirchenpolitische Interessen galt.

Bis dato gibt es niemanden, der jemals eine homosexuelle Szene im St. Pöltener Priesterseminar gesehen hat. Wie das Gutachten von Prof. Dieterich beweist, kann daher von "Homosexualität" keine Rede sein.

5. Auch im Buch ist bekannt, daß ein Brief der Studienkongregation gewisse Unzulänglichkeiten im Priesterseminar beanstandete, die aber von Bischof Krenn sofort korrigiert wurden (z. B. Einrichtung eines Rates für Dienste und Weihen).

Was den "Bericht" der Apostolischen Visitation an den Heiligen Stuhl im Sommer 2004 betrifft, so ist in Kapitel 10.2.2. (S. 109-112) ausführlich analysiert, daß der Visitator die Römische Kurie von Anfang an mit völlig aus dem Kontext gerissenen Meldungen, mit Halb- und womöglich sogar mit Unwahrheiten beliefert hat.

Wie Bischof Küng in der Folge selbst zugibt, waren seine Maßnahmen gegen die beiden Priester "nicht zielführend". Von den beiden Seminarleitern ohne ordentliches kirchliches Verfahren eine gerichtspsychiatrische Untersuchung oder gar einen Aufenthalt in einer Anstalt für psychisch kranke Priester zu verlangen, konnte auch nicht zielführend sein und war sogar rechtlich unzulässig. Da die beiden Priester weder moralisch schuldig noch psychisch krank sind und sich auch unter öffentlichem Druck nicht dazu erklären, ist die Rechtmäßigkeit der Bischofsernennung von Dr. Klaus Küng in Gefahr. Durch ein sog. "strafrechtliches" Verfahren sollte wenigstens der Anschein einer Schuld geweckt und nicht deren guter Ruf, wie Bischof Küng behauptet, wiederhergestellt werden.

Wenn sich Bischof Küng darauf beruft, daß sein Verfahren unter "strikter Einhaltung der Normen des kanonischen Rechts" durchgeführt worden ist, so ist dies völlig unzutreffend: Erstens weisen seine Strafdekrete mindestens 10 schwerwiegende Verfahrensfehler auf und hätten normalerweise annulliert werden müssen. Außerdem: Gehört es zu einem kanonischen Verfahren, Seminaristen unter Druck zu setzen, damit sie belastende Falschaussagen gegen die Seminarleitung machen? Einem Seminaristen wurde nämlich von Bischof Küng angedroht, er könne niemals Priester werden, wenn er nicht zugebe, daß bei der Weihnachtsfeier bei Dr. Rothe eine "komische Stimmung" war? Dies ist kein rechtliches Vorgehen, sondern Nötigung.

6. Es versteht sich, daß Bischof Küng ein Verfahren vor dem weltlichen Gericht ablehnen mußte: Dann hätte er nämlich riskiert, daß die unrühmliche Rolle der österreichischen Bischöfe, ihre Instrumentalisierung der Medien, aufgekommen wäre. Für einige Mitglieder des Episkopats wäre ein ordentliches Verfahren zweifellos "schädlich" gewesen, nicht aber für die Kirche insgesamt, deren Ansehen durch die Medienkampagne heftig lädiert war.

Bischof Krenn hatte daher völlig Recht, die Übernahme der Prozeßkosten für seine Regenten zu bestätigen: Es ging nicht allein um die beiden Priester, sondern um das öffentliche Ansehen der Kirche. Zudem wurden die beiden Seminarleiter als Amtsträger der Kirche, also in Ausübung ihres "Berufes", angegriffen, daher hat die Kirche auch für die Verteidigung einzustehen.

Das Urteil, wonach das Photo von Prälat Küchl zusammen mit dem Seminaristen nicht mehr abgebildet werden darf, sofern damit die Behauptung sexueller Übergriffe verbunden wird, ist rechtskräftig. Denn eine ordentliche Berufung dagegen ist nicht mehr zulässig. Das Gericht stützte sich in seinem Urteil auf die Erkenntnis, daß dieses Photo keinerlei Beweismittel darstellt. Nicht rechtskräftig dagegen sind jene Urteile der weltlichen Gerichte, auf die sich Bischof Küng stützt, weil dagegen Berufung beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingelegt wurde.

Außerdem: Der Verweis auf Kosten, die man dem Kirchenbeitragszahler nicht zumuten kann, ist nur ein Vorwand. Die Kosten der Schein-Visitation sind um ein Vielfaches höher, als die Prozeßkosten jemals sein könnten. Allein für Reisen zwischen Rom und Vorarlberg hat der Visitator Euro 20.000 aus Kirchensteuergeldern ausgegeben. Und eine halbe Million Euro für eine "Aufbruchkampagne"...

7. Die römische Kurie hat die Materie sicher gründlich studiert. Jeder seriöse Jurist erkennt sofort, daß die Küng'schen "Strafdekrete" rechtlich nicht haltbar sind. Erstens weisen sie eine Unzahl von Verfahrensfehlern auf. Wäre dies der einzige Mangel, so hätte die Kleruskongregation, wie sonst üblich, ein ordentliches Dekret unter Korrektur dieser Fehler ausstellen können. In diesem Dekret hätte sie aber auch die Vergehen der beiden Priester beim Namen nennen müssen - und dazu war sie nicht in der Lage, weil nämlich keines vorlag. Zweitens hätte man zum endgültigen Abschluß dem Heiligen Vater auch ein ordentliches Dekret und nicht die von Bischof Küngs Rechtsberatern verfaßten fehlerhaften Dekrete zur Approbation vorlegen und damit den Rekursweg in die nächste Instanz, zur Apostolischen Signatur, versperren können.

So aber wurden die Rekurse der beiden Priester einfach formal "nicht angenommen", d.h. in der Sache gar nicht behandelt, jedoch keineswegs inhaltlich "abgewiesen". Dies war die einzige Notbremse, um das Ansehen von Bischof Küng zu retten. Die Römische Kurie hat also sich selbst, vor allem aber den Heiligen Vater, der Lächerlichkeit preisgegeben, um Bischof Küng aus seiner Zwangslage zu retten.

Wie ein Kurienerzbischof, der den Inhalt des Buches kennt, richtig feststellte, ist die Causa St. Pölten "ein Affront des Heiligen Stuhles durch die österreichischen Bischöfe". Jeder unvoreingenommene Leser des Buches wird sich diesem Urteil nicht verschließen können.

Dr. Gabriele Waste



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